Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)   
Artikel 8
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Rechtsprechung zu Art. 8 MRK

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, im Zelt lebende Großmutter, 14.2.01 (InfAuslR 2001, 286)
    § 47 I AuslG, Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Maßgabe des Art. 8 II MRK auch bei der "Ist-Ausweisung"

  • VfGH Österreich, Fortpflanzungsmedizingesetz Österreich, 14.10.99
    gesetzliche Einschränkungen der künstlichen Fortpflanzung (insb.: Verbot der Samenspende bei In-vitro-Fertilisation) verstoßen nicht gegen Art. 8, 12 MRK;
    (vgl. für Deutschland: Art. 74 I Nr. 26 GG)

  • BGH, langfristige Observation des Hauseingangs, 29.1.98 (NJW 1998, 1236)
    § 100c I Nr. 1 a) StPO ist - im Hinblick auf Art. 8 MRK, und das allgemeine Persönlichkeitsrecht - ausreichende Rechtsgrundlage für längerfristige Observation außerhalb von Wohnungen (außerhalb des Schutzbereichs von Art. 13 GG);
    (Hinweis: beachte auch die nunmehr speziellere Vorschrift des § 163f StPO, in Kraft getreten am 1.11.00)

  • BVerwG, gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte aus Thailand, 27.2.96 (BVerwGE 100, 287) 
    §§ 7, 15 AuslG finden in den Bereichen unmittelbare (subsidiäre) Anwendung (Ermessensentscheidung), in denen keine spezielle gesetzliche Bestimmung besteht (z.B. für Selbständige und Freiberufler);
    keine analoge Anwendung von §§ 17, 18, 22, 23 AuslG auf nichteheliche Lebensgefährten (Hinweis: vgl. jetzt die Neuregelung in § 27a AuslG m.W.v. 1.8.01 für gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften iSv §§ 1 ff LPartG);
    kein Schutz aus Art. 6 I GG für die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, eingeschränkter Schutz aus Art. 8 I MRK und Art. 2 I GG, Anspruch des Ausländers (nicht auch des Lebenspartners) auf eine Ermessensentscheidung nach § 7 I AuslG;
    § 8 I Nr. 2 AuslG greift nur dann ein, wenn die erforderliche Zustimmung aufgrund falscher Angaben des Ausländers fehlt (hier: Nichteinholung der nach § 11 I Nr. 1 DVAuslG erforderlichen Zustimmung durch die Auslandsvertretung);
    keine Strafbarkeit nach § 92 I Nr. 1 AuslG (und damit kein entsprechender Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG), wenn die Duldungsfiktion des § 69 II 1 AuslG durch eine rechtswidrige (weil ermessensfehlerhafte) Ablehnungsentscheidung beendet wurde (Rückwirkung der diese Behördenentscheidung aufhebende Gerichtsentscheidung, vgl. § 43 II VwVfG)

  • BGH, Tagebuch II, 9.7.87 (BGHSt 34, 397) 
    Art. 1, 2 GG, Art. 8 MRK, Ausnahme von der grundsätzlichen Unverwertbarkeit persönlicher Tagebuchaufzeichnungen im Strafprozeß bei Schwerstkriminalität (Hinweis: bestätigt durch BVerfG, «Tagebuch», in einer 4:4-Entscheidung)

  • BGH, Tagebuch I, 21.2.64 (BGHSt 19, 325) 
    Art. 1, 2 GG, Art. 8 MRK, grundsätzliche Unverwertbarkeit persönlicher Tagebuchaufzeichnungen im Strafprozeß

  • BVerfG, Homosexuelle, 10.5.57 (BVerfGE 6, 389)
    § 175 StGB aF, Art. 3 II, III, Art. 2 I GG, Sittengesetz, Schuldprinzip, Art. 8 I MRK

Literatur im Internet zu Art. 8 MRK

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 8 MRK:

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