Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Rechtsprechung zu Art. 9 MRK
245 Entscheidungen zu Art. 9 MRK in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 19.09
Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsgrund; Religion; ...
- OVG Hamburg, 19.01.2007 - 1 Bs 4/07
Abschiebungsschutz bei Heranziehung zum Wehrdienst im Ausland
- BVerwG, 16.12.2008 - 2 B 46.08
Religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates im öffentlichen Schulwesen; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2011 - 13 A 947/10
Eine gesetzlich angeordnete Geltung der Qualifikationsrichtlinie für die ...
- BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 35.09
Bayern; Bekenntnisfreiheit; Bund für Geistesfreiheit; Feiertag; Filmvorführung; ...
- VG München, 14.11.2012 - M 24 K 12.30090
Asylrecht (Türkei); Strafbarkeit der Wehrpflichtentziehung in der Türkei und ...
- VG München, 17.09.2012 - M 24 K 12.30088
Asylrecht (Türkei); widersprüchlicher Vortrag; Wehrdienstverweigerung und ...
- LAG Düsseldorf, 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07
Abmahnung von muslimischer Pädagogin wegen Mütze-Tragens rechtens // ...
- EGMR, 15.02.2001 - 42393/98
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Literatur im Internet zu Art. 9 MRK
- Staat und Religion nach dem Grundgesetz von Prof. Dr. Dr. Dr. Axel Freiherr von Campenhausen (Aufsatz)
Der Beitrag ist eine kurze Einführung in das deutsche Staatskirchenrecht. Der Autor stellt dabei die geschichtliche Entstehung und die Ausprägung vornehmlich seit der Weimarer Reichsverfassung bis in die Gegenwart dar.
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Querverweise
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 4