Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Rechtsprechung zu Art. 9 MRK
Rechtsprechungsübersichten:
- 23 Entscheidungen zu Art. 9 MRK im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- VG Lüneburg, kopftuchtragende Lehrerin [VG Lüneburg], 16.10.00 (NJW 2001, 767)
Art. 33 II, III GG, eine Lehramtsbewerberin, die im Unterricht aus persönlich-religiösen Gründen ein Kopftuch tragen will, ist deshalb nicht persönlich ungeeignet, Art. 4 I GG, Art. 9 MRK (Hinweis: anders «kopftuchtragende Lehrerin (BVerwG)», teilweise bestätigt jedoch durch «kopftuchtragende Lehrerin»)
- VG Stuttgart, kopftuchtragende Lehrerin [VG Stuttgart], 24.3.00 (NVwZ 2000, 959)
§ 11 LBG, Art. 33 II GG, persönliche Ungeeignetheit einer Lehramtsbewerberin, die im Unterricht aus persönlich-religiösen Gründen ein Kopftuch tragen will, Art. 4 I GG, Art. 9 MRK, Art. 12, 15, 17 Verf
Literatur im Internet zu Art. 9 MRK
- Staat und Religion nach dem Grundgesetz von Prof. Dr. Dr. Dr. Axel Freiherr von Campenhausen (Aufsatz)
Der Beitrag ist eine kurze Einführung in das deutsche Staatskirchenrecht. Der Autor stellt dabei die geschichtliche Entstehung und die Ausprägung vornehmlich seit der Weimarer Reichsverfassung bis in die Gegenwart dar.
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 9 MRK:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 4
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