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§ 12 - Mitteilungsverordnung (MV)
V. v. 07.09.1993 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 12 Inhalt der Unterrichtung
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Betroffene ist darüber zu unterrichten, daß den Finanzbehörden die nach § 8 geforderten Angaben mitgeteilt werden, soweit sich diese Unterrichtung nicht aus dem Verwaltungsakt, dem Vertrag, der Genehmigung oder der Erlaubnis ergibt. Der Betroffene ist hierbei in allgemeiner Form auf seine steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten hinzuweisen.
Zitierungen von § 12 MV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4a MV Ordnungsgelder nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (vom 21.01.2021)
... die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Die §§ 8 bis 12 sind nicht anzuwenden. (3) Sind dem Bundesamt für Justiz bei Festsetzung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449
Artikel 2 MVÄndV Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung
... bestimmte Landesfinanzbehörde zu übersenden." 7. Die §§ 9 bis 12 werden aufgehoben. 8. Der 4. Teil wird wie folgt gefasst: „4. Teil ... zu veröffentlichendes Schreiben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 8 bis 12 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 67
Artikel 1 4. MVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung
... für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Die §§ 8 bis 12 sind nicht anzuwenden. (3) Sind dem Bundesamt für Justiz bei Festsetzung des ...
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