Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht. Die Verordnung gilt nicht, soweit § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung Anwendung findet. Gewerbetreibende, die
| 1. | als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegendes Versicherungs- oder Bausparunternehmen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen oder | |
| 2. | den Abschluß von Verträgen über die Nutzung der von ihnen für Rechnung Dritter verwalteten Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, gewerblichen Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen, |
unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den Vorschriften dieser Verordnung.
Rechtsprechung zu § 1 MaBV
13 Entscheidungen zu § 1 MaBV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.12.2000 - VII ZR 310/99
Bauträgervertrag und Abschlagszahlungen?
- OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 4 U 168/04
Bauträger - Treuhänderische Pflichten des Notars
- BFH, 14.01.2004 - IX R 33/03
Steuerrecht - Sonderabschreibungen auf Anzahlungen in den Grenzen der MaBV
- OLG Hamm, 02.01.1995 - 17 U 143/93
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Bauträgervertrag
- OLG Naumburg, 13.11.2009 - 10 U 20/09
Bauträger - Rückforderung unwirksamer Abschlagszahlungen
- BayObLG, 01.10.2004 - 3Z BR 129/04
Notarrecht - Aufrechnung von Schadensersatz gegen Kostenforderung des Notars
- FG Saarland, 09.03.2004 - 1 V 20/04
Schätzung bei einem Immobilienmakler
- LG Landshut, 17.04.2003 - 43 O 169/03
- BGH, 27.09.2001 - VII ZR 388/00
Vollstreckungsunterwerfungsklausel und AGB-Gesetz
- BGH, 19.04.2002 - V ZR 90/01
Wohnungseigentum - Hinreichende Bestimmung eines Sondernutzungsrechts
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Querverweise
- Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG)
- §§ 1 ff (zu § 1 S. 2 Nr. 2)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
- Mitteilungs- und Beratungspflichten
- §§ 59 ff (Begriffsbestimmungen) (zu § 1 S. 2 Nr. 1)
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