Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht. Die Verordnung gilt nicht, soweit § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung Anwendung findet. Gewerbetreibende, die
| 1. | als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegendes Versicherungs- oder Bausparunternehmen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen oder | |
| 2. | den Abschluß von Verträgen über die Nutzung der von ihnen für Rechnung Dritter verwalteten Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, gewerblichen Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen, |
unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den Vorschriften dieser Verordnung.
Rechtsprechung zu § 1 MaBV
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 1 MaBV
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 MaBV:
- Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG)
- §§ 1 ff (zu § 1 S. 2 Nr. 2)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
- Mitteilungs- und Beratungspflichten
- §§ 59 ff (Begriffsbestimmungen) (zu § 1 S. 2 Nr. 1)
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