(1) Die in § 10 bezeichneten Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.
(2) Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen können auch in Form einer verkleinerten Wiedergabe aufbewahrt werden, wenn gesichert ist, daß die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt. Der Gewerbetreibende hat auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in den Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten.
Rechtsprechung zu § 14 MaBV
4 Entscheidungen zu § 14 MaBV in unserer Datenbank:
- VG Wiesbaden, 17.10.2011 - 1 K 430/11
Gebühr für eine Prüfung der Erklärungen nach § 16 ABs. 1 Makler- und ...
- VGH Hessen, 10.09.1996 - 8 UE 3817/95
Widerruf einer Erlaubnis nach GewO § 34c wegen Verstoßes gegen ...
- VGH Bayern, 31.03.2003 - 22 BV 02.2562
Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; gewerberechtliche ...
- OLG Düsseldorf, 19.06.1995 - 5 Ss OWi 218/95
Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Nichtvorlage der jährlich zu erstellenden ...
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