Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/MaBV/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ MaBV (https://dejure.org/gesetze/MaBV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ MaBV
__paste_bez____paste_norm__ Makler- und Bauträgerverordnung (https://dejure.org/gesetze/MaBV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Makler- und Bauträgerverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 16
Prüfungen

(1) 1Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. 2Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln. 3Der Prüfungsbericht muß einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. 4Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. 5Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.

(2) 1Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung auf deren Kosten aus besonderem Anlaß im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen. 2Der Prüfer wird von der zuständigen Behörde bestimmt. 3Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) 1Geeignete Prüfer sind

1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,
b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder
c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.

2Bei Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung können mit der Prüfung nach Absatz 2 auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusammenschlüsse betraut werden. 3§ 13a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, Absatz 5 bis 7 der Gewerbeordnung gilt für die in Satz 2 genannten Personen, die mit der Prüfung betraut werden können, entsprechend. 4Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

Fassung aufgrund der Vierten Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung vom 09.05.2018 (BGBl. I S. 550), in Kraft getreten am 01.08.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung09.05.2018BGBl. I S. 550
01.01.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung02.05.2012BGBl. I S. 1006
18.03.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie09.03.2010BGBl. I S. 264
25.03.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz)17.03.2009BGBl. I S. 550
28.12.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)21.12.2007BGBl. I S. 3089
01.07.2005Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen21.06.2005BGBl. I S. 1666
01.05.2003Verordnung zur Neuregelung des Versteigerungsrechts und zur Änderung weiterer gewerberechtlicher Verordnungen24.04.2003BGBl. I S. 547
01.06.1997Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung14.02.1997BGBl. I S. 272

Rechtsprechung zu § 16 MaBV

32 Entscheidungen zu § 16 MaBV in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 32 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 16 MaBV verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO) 
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 148a (Strafbare Verletzung von Prüferpflichten)
     
      Schlußbestimmungen
        § 157 (Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht