(1) 1Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. 2Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln. 3Der Prüfungsbericht muß einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. 4Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. 5Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.
(2) 1Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung auf deren Kosten aus besonderem Anlaß im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen. 2Der Prüfer wird von der zuständigen Behörde bestimmt. 3Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) 1Geeignete Prüfer sind
1. | Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, | ||
2. | Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern | ||
a) | von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist, | ||
b) | sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder | ||
c) | sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen. |
2Bei Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung können mit der Prüfung nach Absatz 2 auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusammenschlüsse betraut werden. 3§ 13a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, Absatz 5 bis 7 der Gewerbeordnung gilt für die in Satz 2 genannten Personen, die mit der Prüfung betraut werden können, entsprechend. 4Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Fassung aufgrund der Vierten Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung vom 09.05.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2018 | Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung | 09.05.2018 | |
01.01.2013 | Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung | 02.05.2012 | |
18.03.2010 | Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie | 09.03.2010 | |
25.03.2009 | Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) | 17.03.2009 | |
28.12.2007 | Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) | 21.12.2007 | |
01.07.2005 | Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen | 21.06.2005 | |
01.05.2003 | Verordnung zur Neuregelung des Versteigerungsrechts und zur Änderung weiterer gewerberechtlicher Verordnungen | 24.04.2003 | |
01.06.1997 | Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung | 14.02.1997 |
bestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungs-
unternehmens § 15bWeiterbildung § 16Prüfungen § 17Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten § 18Ordnungswidrigkeiten § 19Anwendung bei grenz-
überschreitender Dienstleistungs-
erbringung § 20Übergangs-
vorschriften § 21Berlin-Klausel (gegenstandslos) § 22(Inkrafttreten)
Rechtsprechung zu § 16 MaBV
32 Entscheidungen zu § 16 MaBV in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2020 - 4 A 1616/17
- VG Augsburg, 26.06.2014 - Au 5 K 13.1957
Feststellungsklage; Finanzanlagenvermittler; Sachkundenachweis; Erlöschen kraft ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 23.10.2014 - 22 ZB 14.1591
Finanzanlagenvermittlererlaubnis
- VGH Bayern, 23.10.2014 - 22 ZB 14.1591
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2015 - 6 S 637/15
Nachweis eine ununterbrochenen Berufstätigkeit als Anlageberater oder ...
- VGH Bayern, 21.10.2014 - 22 ZB 14.1593
Finanzanlagenvermittlererlaubnis
- OLG Saarbrücken, 07.03.2007 - 1 U 555/05
Zum Schutzgesetzcharakter von §§ 4 , 16 MaBV
- VG Wiesbaden, 17.10.2011 - 1 K 430/11
Gebühr für eine Prüfung der Erklärungen nach § 16 ABs. 1 Makler- und ...
- BVerwG, 14.12.1982 - 1 C 23.79
Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung in ...
- VG Sigmaringen, 29.08.2002 - 9 K 1741/02
Zulassung zur WP-Prüfung
- VGH Hessen, 10.09.1996 - 8 UE 3817/95
Widerruf einer Erlaubnis nach GewO § 34c wegen Verstoßes gegen ...
Querverweise
Auf § 16 MaBV verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 148a (Strafbare Verletzung von Prüferpflichten)
- Schlußbestimmungen
- § 157 (Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f)