§ 20
Übergangsvorschriften

Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum 28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften abwickeln.

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Literatur im Internet zu § 20 MaBV

Querverweise

Auf § 20 MaBV verweisen folgende Vorschriften:
    MaBV
      § 19 (Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung)
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