(1) Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhalten oder verwendet, so hat er dem Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages über die Verwendung dieser Vermögenswerte Rechnung zu legen. § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt, soweit der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich darauf verzichtet oder der Gewerbetreibende mit den Vermögenswerten des Auftraggebers eine Leistung zu einem Festpreis zu erbringen hat.
Rechtsprechung zu § 8 MaBV
8 Entscheidungen zu § 8 MaBV in unserer Datenbank:
- LG Mannheim, 09.11.2010 - 6 O 85/10
Bauträger - Kürzung des Schadensersatz um den Vermögensvorteil aus Vermietung
- BGH, 11.01.2007 - VII ZR 229/05
Bauträger - Unwirksame Klausel in Bauträgervertrag
- OLG Karlsruhe, 20.05.2010 - 12 U 232/09
Bauträger - Annahme vorzeitiger Abschlagszahlungen: Schadensersatzverpflichtung?
- BGH, 22.12.2000 - VII ZR 311/99
Nichtigkeit einer Abschlagszahlungsvereinbarung im Bauträgervertrag bei einem ...
- BGH, 22.12.2000 - VII ZR 310/99
Bauträgervertrag und Abschlagszahlungen?
- FG Düsseldorf, 14.05.2002 - 12 K 3417/99
Sonderabschreibung; Beitrittsgebiet; Anzahlung; Anschaffungskosten; ...
- LG Wuppertal, 08.08.2007 - 17 O 380/01
- OLG Celle, 06.08.2003 - 7 U 36/03
Bauträger - Unwirksamkeit von Fälligkeitsregelungen über Abschlagszahlungen
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