§ 8
Rechnungslegung

(1) Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhalten oder verwendet, so hat er dem Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages über die Verwendung dieser Vermögenswerte Rechnung zu legen. § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.

(2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt, soweit der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich darauf verzichtet oder der Gewerbetreibende mit den Vermögenswerten des Auftraggebers eine Leistung zu einem Festpreis zu erbringen hat.

Rechtsprechung zu § 8 MaBV

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Literatur im Internet zu § 8 MaBV

Querverweise

Auf § 8 MaBV verweisen folgende Vorschriften:
    MaBV
      § 2 (Sicherheitsleistung, Versicherung)
      § 12 (Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen)
      § 16 (Prüfungen)
      § 19 (Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung)
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