§ 9
Anzeigepflicht

Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.

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Literatur im Internet zu § 9 MaBV

Querverweise

Auf § 9 MaBV verweisen folgende Vorschriften:
    MaBV
      § 16 (Prüfungen)
      § 18 (Ordnungswidrigkeiten)
      § 19 (Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung)

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