Markengesetz
| Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31) |
| Abschnitt 2 - Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung (§§ 7 - 13) |
(1) Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 gegeben sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt worden ist.
Rechtsprechung zu § 10 MarkenG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 10 MarkenG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 10 MarkenG
- § 10 MarkenG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Marke (Recht)
Notorisch bekannte Marken - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 10 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- MarkenG
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
- § 13 (Sonstige ältere Rechte)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Übergangsvorschriften
- § 156 (Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse)
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