Markengesetz

   Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31)   
   Abschnitt 2 - Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung (§§ 7 - 13)   
§ 10
Notorisch bekannte Marken

(1) Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 gegeben sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt worden ist.

Rechtsprechung zu § 10 MarkenG

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Literatur im Internet zu § 10 MarkenG

Querverweise

Auf § 10 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
    MarkenG
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
          § 13 (Sonstige ältere Rechte)
     
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Eintragungsverfahren
          § 37 (Prüfung auf absolute Schutzhindernisse)
          § 42 (Widerspruch)
        Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
          § 51 (Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte)
          § 55 (Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten)
     
      Übergangsvorschriften
        § 156 (Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse)

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