Markengesetz
| Teil 4 - Kollektivmarken (§§ 97 - 106) |
(1) Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstößt.
(2) Die Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.
Rechtsprechung zu § 100 MarkenG
6 Entscheidungen zu § 100 MarkenG in unserer Datenbank:
- BGH, 31.10.2002 - I ZR 207/00
Markenrecht - Kollektivmarke
- BPatG, 10.03.2009 - 27 W (pat) 78/09
- OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 6 U 63/06
Markenrecht: Örtliche Zuständigkeit für Markenlöschungsklage; Verwechslungsgefahr ...
- BPatG, 13.07.2005 - 28 W (pat) 165/04
Verwechslungsgefahr zwischen Wortmarken OKTOBIERFEST und OKTOBERFEST-BIER
- LG Mannheim, 05.11.2004 - 7 O 179/04
Markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung einer für Dienstleistungen von ...
- BPatG, 18.07.2000 - 27 W (pat) 157/99
Literatur im Internet zu § 100 MarkenG
- Der Schutz der geographischen Herkunftsangaben von RA'in Regine Filler (Aufsatz)
Ausführliche juristische Auseinandersetzung mit geographischen Herkunftsangaben, als Angabe von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern bzw. um sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
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