Markengesetz
| Teil 4 - Kollektivmarken (§§ 97 - 106) |
(1) Soweit in der Markensatzung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigte Person Klage wegen Verletzung einer Kollektivmarke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.
(2) Der Inhaber der Kollektivmarke kann auch Ersatz des Schadens verlangen, der den zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigten Personen aus der unbefugten Benutzung der Kollektivmarke oder eines ähnlichen Zeichens entstanden ist.
Rechtsprechung zu § 101 MarkenG
Entscheidung zu § 101 MarkenG in unserer Datenbank:
- BGH, 31.10.2002 - I ZR 207/00
Markenrecht - Kollektivmarke
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