Markengesetz

   Teil 4 - Kollektivmarken (§§ 97 - 106)   

§ 103
Prüfung der Anmeldung

Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außer nach § 37 auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98 und 102 entspricht oder wenn die Markensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, es sei denn, daß der Anmelder die Markensatzung so ändert, daß der Zurückweisungsgrund nicht mehr besteht.

Rechtsprechung zu § 103 MarkenG

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Literatur im Internet zu § 103 MarkenG

Querverweise

Auf § 103 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
    MarkenG
      Kollektivmarken
        § 104 (Änderung der Markensatzung)
        § 106 (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse)
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