Markengesetz
| Teil 4 - Kollektivmarken (§§ 97 - 106) |
(1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 49 genannten Verfallsgründen auf Antrag wegen Verfalls gelöscht,
| 1. | wenn der Inhaber der Kollektivmarke nicht mehr besteht, | |
| 2. | wenn der Inhaber der Kollektivmarke keine geeigneten Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß die Kollektivmarke mißbräuchlich in einer den Verbandszwecken oder der Markensatzung widersprechenden Weise benutzt wird, oder | |
| 3. | wenn eine Änderung der Markensatzung entgegen § 104 Abs. 2 in das Register eingetragen worden ist, es sei denn, daß der Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung erneut so ändert, daß der Löschungsgrund nicht mehr besteht. |
(2) Als eine mißbräuchliche Benutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Kollektivmarke durch andere als die zur Benutzung befugten Personen geeignet ist, das Publikum zu täuschen.
(3) Der Antrag auf Löschung nach Absatz 1 ist beim Patentamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 54.
Rechtsprechung zu § 105 MarkenG
4 Entscheidungen zu § 105 MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 12.06.2012 - 33 W (pat) 58/10
- BPatG, 28.06.2011 - 27 W (pat) 111/10
- OLG Köln, 22.02.2002 - 6 U 29/95
UWG -Recht
- OLG Hamburg, 02.09.2004 - 3 U 63/02
EU-Parallelimport von Arzneimitteln: Beibehaltung der geschützten Marke unter ...
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