Markengesetz

   Teil 5 - Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken (§§ 107 - 125i)   
   Abschnitt 1 - Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen (§§ 107 - 118)   

§ 107
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Patentamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.

Rechtsprechung zu § 107 MarkenG

344 Entscheidungen zu § 107 MarkenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 344 Entscheidungen

Literatur im Internet zu § 107 MarkenG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 107 MarkenG:
    MarkenG
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Gemeinsame Vorschriften
          § 93 (Amtssprache und Gerichtssprache)
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