Markengesetz

   Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31)   
   Abschnitt 2 - Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung (§§ 7 - 13)   

§ 11
Agentenmarken

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist.

Rechtsprechung zu § 11 MarkenG

24 Entscheidungen zu § 11 MarkenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 11 MarkenG

Querverweise

Auf § 11 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
    MarkenG
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
          § 13 (Sonstige ältere Rechte)
        Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
          § 17 (Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter)
     
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Eintragungsverfahren
          § 42 (Widerspruch)
        Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
          § 51 (Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte)
          § 55 (Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
        Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
          § 150 (Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003)
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