Markengesetz
| Teil 5 - Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken (§§ 107 - 125i) |
| Abschnitt 1 - Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen (§§ 107 - 118) |
(1) International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Abs. 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.
Rechtsprechung zu § 113 MarkenG
Rechtsprechungsübersichten:
- 18 Entscheidungen zu § 113 MarkenG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 113 MarkenG
Querverweise
Auf § 113 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- MarkenG
- Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
- Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
- § 112 (Wirkung der internationalen Registrierung)
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
- § 124 (Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wirkung der nach dem Madrider)
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