Markengesetz

   Teil 5 - Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken (§§ 107 - 125i)   
   Abschnitt 1 - Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen (§§ 107 - 118)   
§ 113
Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

(1) International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Abs. 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.

Rechtsprechung zu § 113 MarkenG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 113 MarkenG

Querverweise

Auf § 113 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
    MarkenG
      Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
        Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
          § 112 (Wirkung der internationalen Registrierung)
        Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
          § 124 (Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wirkung der nach dem Madrider)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 113 MarkenG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht