Markengesetz

   Teil 5 - Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken (§§ 107 - 125i)   
   Abschnitt 1 - Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen (§§ 107 - 118)   
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Widerspruch

(1) An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung (§ 41) tritt für international registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Abs. 1) gegen die Schutzgewährung für international registrierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat des Heftes des Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist.

(3) An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Abs. 2) tritt die Verweigerung des Schutzes.

Rechtsprechung zu § 114 MarkenG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 114 MarkenG

Querverweise

Auf § 114 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
    MarkenG
      Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
        Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
          § 112 (Wirkung der internationalen Registrierung)
          § 115 (Nachträgliche Schutzentziehung)
        Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
          § 124 (Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wirkung der nach dem Madrider)

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