Markengesetz
| Teil 5 - Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken (§§ 107 - 125i) |
| Abschnitt 1 - Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen (§§ 107 - 118) |
(1) An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung (§ 41) tritt für international registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Abs. 1) gegen die Schutzgewährung für international registrierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat des Heftes des Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist.
(3) An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Abs. 2) tritt die Verweigerung des Schutzes.
Rechtsprechung zu § 114 MarkenG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 114 MarkenG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 114 MarkenG
Querverweise
Auf § 114 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- MarkenG
- Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
- Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
- § 112 (Wirkung der internationalen Registrierung)
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
- § 124 (Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wirkung der nach dem Madrider)
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