Markengesetz
| Teil 5 - Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken (§§ 107 - 125i) |
| Abschnitt 1 - Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen (§§ 107 - 118) |
(1) An die Stelle des Antrags oder der Klage auf Löschung einer Marke wegen Verfalls (§ 49), wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder aufgrund eines älteren Rechts (§ 51) tritt für international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung.
(2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 wegen mangelnder Benutzung gestellt, so tritt an die Stelle des Tages der Eintragung in das Register der Tag,
| 1. | an dem die Mitteilung über die Schutzbewilligung dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zugegangen ist, oder | |
| 2. | an dem die Frist des Artikels 5 Absatz 2 des Madrider Markenabkommens abgelaufen ist, sofern zu diesem Zeitpunkt weder die Mitteilung nach Nummer 1 noch eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung zugegangen ist. |
Rechtsprechung zu § 115 MarkenG
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 115 MarkenG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 115 MarkenG
Querverweise
Auf § 115 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- MarkenG
- Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
- Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
- § 124 (Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wirkung der nach dem Madrider)
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