Markengesetz
| Teil 6 - Geographische Herkunftsangaben (§§ 126 - 139) |
| Abschnitt 1 - Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126 - 129) |
(1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
(2) Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben sind solche Namen, Angaben oder Zeichen im Sinne des Absatzes 1 nicht zugänglich, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.
Rechtsprechung zu § 126 MarkenG
- 11 Entscheidungen zu § 126 MarkenG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 126 MarkenG
- Der Schutz der geographischen Herkunftsangaben von RA'in Regine Filler (Aufsatz)
Ausführliche juristische Auseinandersetzung mit geographischen Herkunftsangaben, als Angabe von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern bzw. um sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
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