Markengesetz
| Teil 6 - Geographische Herkunftsangaben (§§ 126 - 139) |
| Abschnitt 1 - Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126 - 129) |
(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.
(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern
| 1. | in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder | |
| 2. | in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht. |
Rechtsprechung zu § 127 MarkenG
72 Entscheidungen zu § 127 MarkenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11
AMARULA/Marulablu
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 21.04.2011 - 20 U 153/10
Verwechslungsgefahr der Bezeichnungen "Amarula" und "Marula blu"
- OLG Düsseldorf, 21.04.2011 - 20 U 153/10
- OLG Jena, 01.12.2009 - 1 Ws 445/09
Irreführung durch Kennzeichnung mit der den Gebietsnamen enthaltenden Marke
- BGH, 22.09.2011 - I ZR 69/04
Bayerisches Bier II
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.02.2008 - I ZR 69/04
Bayerisches Bier
- OLG München, 27.05.2004 - 29 U 5084/03
Geographische Angaben als sonstige ältere Rechte im Sinn des § 13 Abs. 2 ...
- BGH, 14.02.2008 - I ZR 69/04
- BGH, 19.05.2005 - I ZR 262/02
Champagner Bratbirne
- BGH, 25.01.2001 - I ZR 120/98
SPA; Anspruch auf Rücknahme einer Markenanmeldung
- BGH, 18.04.2002 - I ZR 72/99
Markenrecht - Ausnahme zum Kennzeichnungsverbot
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Literatur im Internet zu § 127 MarkenG
- Der Schutz der geographischen Herkunftsangaben von RA'in Regine Filler (Aufsatz)
Ausführliche juristische Auseinandersetzung mit geographischen Herkunftsangaben, als Angabe von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern bzw. um sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
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Querverweise
- MarkenG
- Kollektivmarken
- § 100 (Schranken des Schutzes, Benutzung)
- Geographische Herkunftsangaben
- Schutz geographischer Herkunftsangaben
- § 128 (Ansprüche wegen Verletzung)
- Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
- § 137 (Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144 (Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben)