Markengesetz
| Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31) |
| Abschnitt 2 - Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung (§§ 7 - 13) |
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 12 aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
(2) Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:
| 1. | Namensrechte, | |
| 2. | das Recht an der eigenen Abbildung, | |
| 3. | Urheberrechte, | |
| 4. | Sortenbezeichnungen, | |
| 5. | geographische Herkunftsangaben, | |
| 6. | sonstige gewerbliche Schutzrechte. |
Rechtsprechung zu § 13 MarkenG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 13 MarkenG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 13 MarkenG
Querverweise
Auf § 13 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
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