Markengesetz
| Teil 6 - Geographische Herkunftsangaben (§§ 126 - 139) |
| Abschnitt 2 - Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (§§ 130 - 136) |
(1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sind beim Patentamt innerhalb von vier Monaten seit der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vorgenommen wird.
(2) Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben.
Gesetzesmaterialien zu § 131 MarkenG
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008, in Kraft getreten am 1.9.2008:
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 20.06.2007 (via Bundestag)
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz

Ausgewählte Stellenangebote:
Rechtsanwalt Gewerblicher Rechtsschutz (m/w) - Schwerpunkt Patentrecht
Hogan & Hartson Raue
Hogan & Hartson Raue
Düsseldorf
27.09.2012
27.09.2012
Geistiges Eigentum und Informationstechnologie - Schwerpunkt Patentrecht
Freshfields Bruckhaus Deringer
Freshfields Bruckhaus Deringer
Düsseldorf
27.09.2012
27.09.2012
Fachkraft Marketing/Markenrecht
DPS Diefenbach Personal Service GmbH
DPS Diefenbach Personal Service GmbH
Frankfurt am Main
27.09.2012
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz
Querverweise
Auf § 131 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- MarkenG
- Geographische Herkunftsangaben
- Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
- § 132 (Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren)
- Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
- § 138 (Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)