Markengesetz

   Teil 6 - Geographische Herkunftsangaben (§§ 126 - 139)   
   Abschnitt 2 - Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (§§ 130 - 136)   

§ 131
Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung

(1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sind beim Patentamt innerhalb von vier Monaten seit der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vorgenommen wird.

(2) Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben.

Gesetzesmaterialien zu § 131 MarkenG

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008, in Kraft getreten am 1.9.2008:

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Literatur im Internet zu § 131 MarkenG

Querverweise

Auf § 131 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
    MarkenG
      Geographische Herkunftsangaben
        Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
          § 132 (Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren)
        Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
          § 138 (Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
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