Markengesetz

   Teil 7 - Geographische Herkunftsangaben (§§ 126 - 139)   
   Abschnitt 2 - Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (§§ 130 - 136)   
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Textdarstellung

  

§ 136
Verjährung

Die Ansprüche nach § 135 verjähren nach § 20.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191), in Kraft getreten am 01.09.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums07.07.2008BGBl. I S. 1191

Rechtsprechung zu § 136 MarkenG

Entscheidung zu § 136 MarkenG in unserer Datenbank:

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