Markengesetz
| Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31) |
| Abschnitt 3 - Schutzinhalt; Rechtsverletzungen (§§ 14 - 19d) |
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
| 1. | ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, | |
| 2. | ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder | |
| 3. | ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. |
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
| 1. | das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, | |
| 2. | unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, | |
| 3. | unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, | |
| 4. | unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, | |
| 5. | das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen. |
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
| 1. | ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, | |
| 2. | Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder | |
| 3. | Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen, |
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 14 MarkenG
1.779 Entscheidungen zu § 14 MarkenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06
Partnerprogramm
- BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11
AMARULA/Marulablu
- BGH, 14.01.2010 - I ZR 88/08
Opel-Blitz II
- BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09
TÜV II
- BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06
OSTSEE-POST
- BGH, 12.05.2011 - I ZR 20/10
Schaumstoff Lübke
- BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05
Pralinenform II
- BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04
Kinderzeit
- BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01
Markenrecht - Warenähnlichkeitsbereich
Gesetzesmaterialien zu § 14 MarkenG
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 20.06.2007 (via Bundestag)
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Stellenangebote mit Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz
Literatur im Internet zu § 14 MarkenG
- Zur Unternehmereigenschaft bei eBay-Verkäufen - ein Plädoyer für eine lebensnahe Herangehensweise von Stefanie Schubert (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 194/2007, Abs. 1 - 45
über www.jurpc.de - Namensanmaßung nach § 12 BGB durch unbefugten Namensgebrauch: Unterlassungsanspruch der prioritätsälteren Marke gegen die zur privaten Nutzung reservierte prioritätsjüngere Top-Level-Domain "info" von RA Regine Filler (Aufsatz)
justlaw Rechtsanwälte Göttingen
- Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt von RA Stefan Thiel; wiss. Mitarb. Tobias Bock (Aufsatz)
www.brennecke-partner.de
- Der Schutz der geographischen Herkunftsangaben von RA'in Regine Filler (Aufsatz)
Ausführliche juristische Auseinandersetzung mit geographischen Herkunftsangaben, als Angabe von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern bzw. um sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
über www.justlaw.de - Vorgehen und Kosten im Domainrecht von RA'in Regine Filler
Empfehlung zur Vorgehensweise bei einem Anspruch auf eine Domain und Informationene über die bei einem Domainrechtstreit entstehenden Kosten.
über www.justlaw.de - Abmahnung - Blaues Auge oder Beinbruch? - Die missbräuchliche Verfolgung von Unterlassungsansprüchen von Dr. Cornelius Renner (Aufsatz)
Der Beitrag beschäftigt sich mit den Fällen missbräuchlicher Abmahnungen und deren Folgen. Neben der Darstellung der zahlreichen dazu ergangenen Entscheidungen geht der Beitrag der Frage nach, welche Möglichkeiten es gibt, den Abmahnmissbrauch einzudämmen.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- MarkenG
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
- § 15 (Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch)
§ 17 (Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter)
§ 18 (Vernichtungs- und Rückrufansprüche)
§ 19 (Auskunftsanspruch)
§ 19a (Vorlage- und Besichtigungsansprüche)
§ 19b (Sicherung von Schadensersatzansprüchen)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
- § 51 (Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte)
- Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
- Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
- § 117 (Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung)
- Gemeinschaftsmarken
- § 125b (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes)
- Geographische Herkunftsangaben
- Schutz geographischer Herkunftsangaben
- § 128 (Ansprüche wegen Verletzung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143 (Strafbare Kennzeichenverletzung)