Markengesetz
| Teil 8 - Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 143 - 151) |
| Abschnitt 1 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 143 - 145) |
(1) Wer die Rechte des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1) verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr
| 1. | ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist, | |
| 2. | ein Zeichen benutzt, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder | |
| 3. | ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und das Zeichen in der Absicht benutzt wird, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 143a MarkenG
2 Entscheidungen zu § 143a MarkenG in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 21.03.2012 - 608 KLs 8/11
Abo-Fallen sind gewerbsmäßiger Betrug // Auch Anwalt verurteilt, der für die ...
- LG Duisburg, 12.12.2012 - 34 Qs 144 Js 151/12
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz

Ausgewählte Stellenangebote:
Rechtsanwalt Gewerblicher Rechtsschutz (m/w) - Schwerpunkt Patentrecht
Hogan & Hartson Raue
Hogan & Hartson Raue
Düsseldorf
27.09.2012
27.09.2012
Geistiges Eigentum und Informationstechnologie - Schwerpunkt Patentrecht
Freshfields Bruckhaus Deringer
Freshfields Bruckhaus Deringer
Düsseldorf
27.09.2012
27.09.2012
Fachkraft Marketing/Markenrecht
DPS Diefenbach Personal Service GmbH
DPS Diefenbach Personal Service GmbH
Frankfurt am Main
27.09.2012
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz
Querverweise
Auf § 143a MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Begünstigung und Hehlerei
- § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)