Markengesetz
| Teil 8 - Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 143 - 151) |
| Abschnitt 1 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 143 - 145) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form
| 1. | ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder ein Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6, | |
| 2. | ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 7 oder | |
| 3. | ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 8 |
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 134 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, | ||
| a) | das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet, | ||
| b) | die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, | ||
| c) | die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet, | ||
| d) | Proben nicht entnehmen läßt, | ||
| e) | geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht prüfen läßt oder | ||
| f) | eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder | ||
| 2. | einer nach § 139 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | ||
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.
Literatur im Internet zu § 145 MarkenG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 145 MarkenG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
- § 124 (Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen) (zu § 145 I Nr. 1)
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- § 8 I Nr. 1 (Schutz von Wappen und Flaggen) (zu § 145 I Nr. 1)
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