Markengesetz
| Teil 8 - Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 143 - 151) |
| Abschnitt 2 - Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 146 - 151) |
Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
Literatur im Internet zu § 149 MarkenG
Querverweise
Auf § 149 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- MarkenG
- Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
- Gemeinschaftsmarken
- § 125b (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
- § 150 (Beschlagnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94)
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