Markengesetz

   Teil 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 143 - 151)   
   Abschnitt 2 - Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 146 - 151)   
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§ 150
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gelten § 148 Absatz 1 und 2 sowie § 149 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016 (BGBl. I S. 558), in Kraft getreten am 01.07.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes04.04.2016BGBl. I S. 558
01.09.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums07.07.2008BGBl. I S. 1191

Rechtsprechung zu § 150 MarkenG

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