Markengesetz
| Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31) |
| Abschnitt 3 - Schutzinhalt; Rechtsverletzungen (§§ 14 - 19d) |
(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, daß der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke handelt.
(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, daß der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Nachschlagewerk in der Form einer elektronischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu einer elektronischen Datenbank, die ein Nachschlagewerk enthält, Zugang gewährt wird.
Rechtsprechung zu § 16 MarkenG
7 Entscheidungen zu § 16 MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 15.02.2011 - 27 W (pat) 100/10
- OLG Hamburg, 22.04.2004 - 3 U 115/03
"Was Biotronik alles kann"
- BPatG, 09.03.2010 - 27 W (pat) 211/09
“GELBE SEITEN” Keine Löschung der Marke “Gelbe Seiten”
- BPatG, 06.12.2000 - 29 W (pat) 206/99
- OLG München, 17.06.2004 - 6 U 4555/03
Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz
- LG Mannheim, 01.08.1997 - 7 O 291/97
Markenrechtswidrige Verwendung eines Hyperlink-»Arwis«
- BPatG, 19.12.1997 - 33 W (pat) 209/96
Eintragungsfähigkeit einer zu einem Gattungsnamen gewordenen Marke
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