Markengesetz
| Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31) |
| Abschnitt 3 - Schutzinhalt; Rechtsverletzungen (§§ 14 - 19d) |
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
Rechtsprechung zu § 19c MarkenG
10 Entscheidungen zu § 19c MarkenG in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 27.04.2011 - 6 O 428/10
Zur wettbewerbswidrigen, markenrechtswidrigen und urheberrechtswidrigen ...
- BGH, 20.01.2011 - I ZR 10/09
BCC
- LG Stuttgart, 18.03.2010 - 17 O 446/09
Schleich GmbH ./. Schleich
- LG Hamburg, 10.12.2010 - 406 O 50/10
Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsanspruch von Mozilla gegen den ...
- OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 20 U 126/09
Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke
- OLG Naumburg, 03.09.2010 - 10 U 53/09
"SUPERillu"
Zum selben Verfahren:
- LG Magdeburg, 18.08.2009 - 7 O 234/09
"SUPERillu gewinnt Zivilprozess gegen "illu der Frau"
- LG Magdeburg, 18.08.2009 - 7 O 234/09
- OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 20 U 48/09
Internetseite mit rein beschreibender Domain ist nicht geeignet, um Marke ...
- OLG Stuttgart, 01.06.2010 - 2 U 86/09
Erschöpfung des Markenrechts durch Vertrieb der Markenware
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 2 U 86/09
Abschottung der nationalen Märkte durch den Markeninhaber: Geschlossenes ...
- OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 2 U 86/09
Gesetzesmaterialien zu § 19c MarkenG
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 20.06.2007 (via Bundestag)
Literatur im Internet zu § 19c MarkenG
Querverweise
- MarkenG
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
- Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
- § 117 (Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung)
- Gemeinschaftsmarken
- § 125b (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes)
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