Markengesetz

   Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31)   
   Abschnitt 3 - Schutzinhalt; Rechtsverletzungen (§§ 14 - 19d)   
§ 19d
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 19d MarkenG

1 Entscheidungen zu § 19d MarkenG in unserer Datenbank:

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Gesetzesmaterialien zu § 19d MarkenG

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008, in Kraft getreten am 1.9.2008:

Literatur im Internet zu § 19d MarkenG

Querverweise

Auf § 19d MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
    MarkenG
      Geographische Herkunftsangaben
        Schutz geographischer Herkunftsangaben
          § 128 (Ansprüche wegen Verletzung)

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