Markengesetz
| Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31) |
| Abschnitt 4 - Schranken des Schutzes (§§ 20 - 26) |
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
Rechtsprechung zu § 24 MarkenG
246 Entscheidungen zu § 24 MarkenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.02.2007 - I ZR 63/04
Parfümtester
- BGH, 15.03.2012 - I ZR 137/10
CONVERSE II
- BGH, 06.10.2011 - I ZR 6/10
Echtheitszertifikat
- BGH, 09.06.2004 - I ZR 13/02
SIM-Lock
- BGH, 27.04.2006 - I ZR 162/03
ex works
- OLG Frankfurt, 21.03.2013 - 6 U 170/12
Markenverletzung durch irreführende Verwendung einer fremden Marke; Verwirkung ...
- BGH, 03.02.2011 - I ZR 26/10
Kuchenbesteck-Set
- OLG Düsseldorf, 14.12.2012 - 17 U 68/12
- BGH, 07.11.2002 - I ZR 202/00
Markenrecht - Verwendung einer Bildmarke
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Literatur im Internet zu § 24 MarkenG
- Der Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht von RAin Friederike Brauer (Einführung)
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