Markengesetz

   Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31)   
   Abschnitt 1 - Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang (§§ 3 - 6)   
§ 3
Als Marke schutzfähige Zeichen

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,

1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

Rechtsprechung zu § 3 MarkenG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 3 MarkenG

Querverweise

Auf § 3 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
    MarkenG
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
          § 8 (Absolute Schutzhindernisse)
     
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Eintragungsverfahren
          § 37 (Prüfung auf absolute Schutzhindernisse)
        Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
          § 50 (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse)
     
      Kollektivmarken
        § 97 (Kollektivmarken)
     
      Übergangsvorschriften
        § 156 (Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse)

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