Markengesetz
| Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31) |
| Abschnitt 1 - Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang (§§ 3 - 6) |
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
| 1. | die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, | |
| 2. | die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder | |
| 3. | die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. |
Rechtsprechung zu § 3 MarkenG
743 Entscheidungen zu § 3 MarkenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07
Legostein
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.10.2007 - I ZB 22/04
Milchschnitte
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.05.2007 - I ZB 37/04
Fronthaube
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07
ROCHER-Kugel
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04
ROCHER-Kugel
- BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04
- BGH, 20.11.2003 - I ZB 48/98
Markenrecht - Dreidimensionale Marke
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Literatur im Internet zu § 3 MarkenG
- Können einzelne Buchstaben als Marke angemeldet werden?
von RA Dr. Bahr (Aufsatz, PDF-Format)
- Verlängerung von Monopolen durch das Markenrecht? von RA Dr. Lars Jaeschke (Aufsatz)
Zur Frage eines zeitlich unbegrenzten Markenschutzes nach Ablauf des Patentschutzes dargestellt am Beispiel des Legosteins
JurPC Web-Dok. 183/2007, Abs. 1 - 42
über www.jurpc.de - § 3 MarkenG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bildmarke
Marke (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- MarkenG
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
- § 8 (Absolute Schutzhindernisse)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Eintragungsverfahren
- § 37 (Prüfung auf absolute Schutzhindernisse)
- Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
- § 50 (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse)
- Kollektivmarken
- § 97 (Kollektivmarken)
- Übergangsvorschriften
- § 156 (Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse)