Markengesetz

   Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96)   
   Abschnitt 1 - Eintragungsverfahren (§§ 32 - 44)   
§ 32
Erfordernisse der Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.

(2) Die Anmeldung muß enthalten:

1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
2. eine Wiedergabe der Marke und
3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.

(3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.

Rechtsprechung zu § 32 MarkenG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 32 MarkenG

Querverweise

Auf § 32 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
    MarkenG
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Eintragungsverfahren
          § 33 (Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung)
          § 40 (Teilung der Anmeldung)

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