Markengesetz
| Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
| Abschnitt 1 - Eintragungsverfahren (§§ 32 - 44) |
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.
(2) Die Anmeldung muß enthalten:
| 1. | Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, | |
| 2. | eine Wiedergabe der Marke und | |
| 3. | ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird. |
(3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.
Rechtsprechung zu § 32 MarkenG
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 32 MarkenG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 32 MarkenG
- Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt von RA Stefan Thiel; wiss. Mitarb. Tobias Bock (Aufsatz)
www.brennecke-partner.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 32 MarkenG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen