Markengesetz
| Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
| Abschnitt 1 - Eintragungsverfahren (§§ 32 - 44) |
(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2
| 1. | beim Patentamt | |
| 2. | oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum eingegangen sind. |
(2) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Eintragungshindernisse der Eintragung entgegenstehen.
(3) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen.
Rechtsprechung zu § 33 MarkenG
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 33 MarkenG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 33 MarkenG
Querverweise
Auf § 33 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- MarkenG
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang
- § 6 (Vorrang und Zeitrang)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Eintragungsverfahren
- Berichtigung; Teilung; Schutzdauer und Verlängerung
- § 47 (Schutzdauer und Verlängerung)
- Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
- § 65 (Rechtsverordnungsermächtigung)
- Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
- Gemeinschaftsmarken
- § 125d (Umwandlung von Gemeinschaftsmarken)
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