Markengesetz
| Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
| Abschnitt 1 - Eintragungsverfahren (§§ 32 - 44) |
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken.
(2) Der Inhalt der Anmeldung kann auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.
Rechtsprechung zu § 39 MarkenG
64 Entscheidungen zu § 39 MarkenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.10.2006 - I ZB 86/05
Farbmarke gelb/grün II
- OLG Koblenz, 25.01.2002 - 8 U 1842/00
Keine Haftung des Admin-C - Vallendar.de
- BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08
Willkommen im Leben
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 04.05.2011 - 26 W (pat) 156/09
- BPatG, 20.07.2006 - 33 W (pat) 136/04
- BPatG, 26.09.2006 - 33 W (pat) 275/04
- BPatG, 17.11.2004 - 29 W (pat) 147/02
- BPatG, 23.02.2010 - 33 W (pat) 51/08
- BPatG, 23.02.2010 - 33 W (pat) 14/08
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz

Ausgewählte Stellenangebote:
Hamburg
27.05.2012
27.05.2012
Düsseldorf, Mannheim
26.05.2012
26.05.2012
Düsseldorf
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 39 MarkenG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen