Markengesetz

   Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96)   
   Abschnitt 1 - Eintragungsverfahren (§§ 32 - 44)   
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Eintragung

Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht.

Literatur im Internet zu § 41 MarkenG

Querverweise

Auf § 41 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
    MarkenG
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Eintragungsverfahren
          § 42 (Widerspruch)
     
      Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
        Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
          § 114 (Widerspruch)
        Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
          § 125 (Umwandlung einer internationalen Registrierung)
        Gemeinschaftsmarken
          § 125d (Umwandlung von Gemeinschaftsmarken)
     
      Übergangsvorschriften
        § 157 (Bekanntmachung und Eintragung)
        § 158 (Widerspruchsverfahren)
        § 159 (Teilung einer Anmeldung)

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