Markengesetz
| Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
| Abschnitt 1 - Eintragungsverfahren (§§ 32 - 44) |
Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht.
Literatur im Internet zu § 41 MarkenG
Querverweise
Auf § 41 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- MarkenG
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Eintragungsverfahren
- § 42 (Widerspruch)
- Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
- Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
- § 114 (Widerspruch)
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
- § 125 (Umwandlung einer internationalen Registrierung)
- Gemeinschaftsmarken
- § 125d (Umwandlung von Gemeinschaftsmarken)
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