Markengesetz
| Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
| Abschnitt 3 - Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren (§§ 48 - 55) |
(1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.
(2) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person gelöscht.
Rechtsprechung zu § 48 MarkenG
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 48 MarkenG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 48 MarkenG
Querverweise
Auf § 48 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- MarkenG
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
- § 65 (Rechtsverordnungsermächtigung)
- Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
- Gemeinschaftsmarken
- § 125c (Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke)
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