Markengesetz

   Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96)   
   Abschnitt 3 - Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren (§§ 48 - 55)   

§ 48
Verzicht

(1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.

(2) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person gelöscht.

Rechtsprechung zu § 48 MarkenG

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Literatur im Internet zu § 48 MarkenG

Querverweise

Auf § 48 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
    MarkenG
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 65 (Rechtsverordnungsermächtigung)
     
      Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
        Gemeinschaftsmarken
          § 125c (Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke)
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