Markengesetz

   Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31)   
   Abschnitt 1 - Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang (§§ 3 - 6)   
§ 5
Geschäftliche Bezeichnungen

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Rechtsprechung zu § 5 MarkenG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 5 MarkenG

Querverweise

Auf § 5 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
    MarkenG
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang
          § 6 (Vorrang und Zeitrang)
        Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
          § 12 (Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang)
     
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
          § 51 (Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte)
Redaktionelle Querverweise zu § 5 MarkenG:
    MarkenG
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
          § 15 (Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch)

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