Markengesetz
| Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31) |
| Abschnitt 1 - Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang (§§ 3 - 6) |
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Rechtsprechung zu § 5 MarkenG
Rechtsprechungsübersichten:
- 66 Entscheidungen zu § 5 MarkenG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 5 MarkenG
- Namensanmaßung nach § 12 BGB durch unbefugten Namensgebrauch: Unterlassungsanspruch der prioritätsälteren Marke gegen die zur privaten Nutzung reservierte prioritätsjüngere Top-Level-Domain "info" von RA Regine Filler (Aufsatz)
justlaw Rechtsanwälte Göttingen
- Einführung in den Titelschutz von RA Stefan Thiel
www.brennecke-partner.de
- Werktitelschutz von RA Dr. Olaf Griebenow
www.brennecke-partner.de
- Die Einordnung des Fictitious Business Name in den Unternehmenskennzeichenschutz nach dem Markengesetz
von Adam Piechnik (Aufsatz, PDF-Format)
Newsletter CIP 2/2005 - Geschäftliche Bezeichnung: Unternehmenskennzeichen und Werktitel von RA'in Regine Filler (Aufsatz)
Erklärung und juristische Einordnung der Begriffe der geschäftlichen Bezeichnung gemäß § 5 Markengesetz (MarkenG): Unternehmenskennzeichen und Werktitel.
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Querverweise
Auf § 5 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- MarkenG
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang
- § 6 (Vorrang und Zeitrang)
- Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
- § 12 (Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
- § 51 (Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte)
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