Markengesetz
Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
Abschnitt 3 - Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§§ 48 - 55) |
(1) 1Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags (§ 53) oder der Erhebung der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls an als nicht eingetreten. 2In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden.
(2) Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, von Anfang an als nicht eingetreten.
(3) Vorbehaltlich der Vorschriften über den Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Inhabers einer Marke verursacht worden ist, sowie der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Löschung der Eintragung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit der Marke nicht
1. | Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind, und | |
2. | 1vor der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfüllt worden sind. 2Es kann jedoch verlangt werden, daß in Erfüllung des Vertrages gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, wie die Umstände dies rechtfertigen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) vom 11.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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14.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) | 11.12.2018 |
und Nichtigkeits-
verfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt § 54Beitritt zum Verfalls-
und Nichtigkeits-
verfahren § 55Verfalls-
und Nichtigkeits-
verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Rechtsprechung zu § 52 MarkenG
53 Entscheidungen zu § 52 MarkenG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.01.2014 - I ZR 107/10
H 15 - Wettbewerbswidrige Behinderung: Außerkennzeichenrechtlicher ...
- BGH, 14.01.2021 - I ZR 40/20
STELLA - Markenverfall, Darlegungs- und Beweislast
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 30.01.2020 - 6 U 948/19
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- OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 131/17
- BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05
LOTTOCARD
- BGH, 15.12.2017 - I ZR 258/14
Aquaflam - Markenverletzungsverfahren: Erledigung der Hauptsache im Verfahren ...
Querverweise
Auf § 52 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Eintragungsverfahren
- § 43 (Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch)