Markengesetz

   Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96)   
   Abschnitt 3 - Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren (§§ 48 - 55)   
§ 54
Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse

(1) Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.

(2) Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.

Rechtsprechung zu § 54 MarkenG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 54 MarkenG

Querverweise

Auf § 54 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
    MarkenG
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 56 (Zuständigkeiten im Patentamt)
          § 65 (Rechtsverordnungsermächtigung)
     
      Kollektivmarken
        § 105 (Verfall)
     
      Übergangsvorschriften
        § 162 (Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse)

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