Markengesetz
| Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31) |
| Abschnitt 1 - Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang (§§ 3 - 6) |
(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.
(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.
(3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.
(4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.
Rechtsprechung zu § 6 MarkenG
- 16 Entscheidungen zu § 6 MarkenG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 6 MarkenG
Querverweise
- MarkenG
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Eintragungsverfahren
- § 37 (Prüfung auf absolute Schutzhindernisse)
- Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
- § 125 (Umwandlung einer internationalen Registrierung)
- Übergangsvorschriften
- § 156 (Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse)
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