Markengesetz

   Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96)   
   Abschnitt 4 - Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt (§§ 56 - 65)   

§ 62
Akteneinsicht, Registereinsicht

(1) Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Nach der Eintragung der Marke wird auf Antrag Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt.

(3) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.

Rechtsprechung zu § 62 MarkenG

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Literatur im Internet zu § 62 MarkenG

Querverweise

Auf § 62 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
    MarkenG
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 82 (Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht)
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