Markengesetz

   Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31)   
   Abschnitt 2 - Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung (§§ 7 - 13)   
§ 7
Inhaberschaft

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

1. natürliche Personen,
2. juristische Personen oder
3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Rechtsprechung zu § 7 MarkenG

81 Entscheidungen zu § 7 MarkenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 7 MarkenG

Querverweise

Auf § 7 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
    MarkenG
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Eintragungsverfahren
          § 36 (Prüfung der Anmeldungserfordernisse)
        Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
          § 49 (Verfall)
          § 50 (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse)
     
      Übergangsvorschriften
        § 156 (Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse)

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