Markengesetz
| Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
| Abschnitt 5 - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 66 - 82) |
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
(2) Der Beschluß, durch den eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
| 1. | das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, | |
| 2. | das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet oder | |
| 3. | neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. |
(4) Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung nach Absatz 3 zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Rechtsprechung zu § 70 MarkenG
Rechtsprechungsübersichten:
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