Markengesetz
| Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
| Abschnitt 5 - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 66 - 82) |
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt hat.
(3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein anderer Beschwerdesenat.
(4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.
Rechtsprechung zu § 72 MarkenG
9 Entscheidungen zu § 72 MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 06.08.2002 - 25 W (pat) 185/01
- BPatG, 03.07.2000 - 30 W (pat) 83/00
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 07.06.2006 - 29 W (pat) 35/04
- BPatG, 02.04.2003 - 28 W (pat) 14/02
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 19.01.2004 - 28 W (pat) 26/02
- BPatG, 25.07.2001 - 30 W (pat) 102/01
- BPatG, 07.06.2010 - 27 W (pat) 235/09
Literatur im Internet zu § 72 MarkenG
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 72 MarkenG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen