Markengesetz
| Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
| Abschnitt 5 - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 66 - 82) |
(1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, besorgt ein Richter die Niederschrift.
(2) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 77 MarkenG
3 Entscheidungen zu § 77 MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 16.09.2009 - 29 W (pat) 9/08
- BPatG, 21.01.2009 - 26 W (pat) 2/08
CCCP - Freihaltebedürfnis an einer ehemaligen Staatsbezeichnung
- BPatG, 17.12.2003 - 30 W (pat) 223/02
Literatur im Internet zu § 77 MarkenG
Querverweise
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