Markengesetz
| Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
| Abschnitt 5 - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 66 - 82) |
(1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.
Rechtsprechung zu § 78 MarkenG
22 Entscheidungen zu § 78 MarkenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 28.08.2003 - I ZB 26/01
Verfahrensrecht - Einbringen von Verwendungsbeispielen in den Prozess
- BGH, 28.08.2003 - I ZB 5/03
Markenrecht - Einführen von Verwendungsbeispielen in den Prozess
- BGH, 19.10.2000 - I ZB 62/98
EASYPRESS; Verzicht auf Marke im laufenden Löschungsverfahren
- BGH, 14.10.1999 - I ZB 15/97
COMPUTER ASSOCIATES; Versagung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem ...
- BGH, 02.10.2002 - I ZB 27/00
Markenrecht - Richterwechsel im Verfahren
- BPatG, 02.12.2002 - 30 W (pat) 170/01
- BPatG, 22.01.2002 - 33 W (pat) 134/00
- BPatG, 06.03.2001 - 33 W (pat) 160/00
- BPatG, 05.11.2008 - 32 W (pat) 34/07
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