Markengesetz
| Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31) |
| Abschnitt 2 - Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung (§§ 7 - 13) |
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
| 1. | denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, | |
| 2. | die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, | |
| 3. | die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, | |
| 4. | die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, | |
| 5. | die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, | |
| 6. | die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, | |
| 7. | die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, | |
| 8. | die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, | |
| 9. | deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder | |
| 10. | die bösgläubig angemeldet worden sind. |
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
Rechtsprechung zu § 8 MarkenG
- 130 Entscheidungen zu § 8 MarkenG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 8 MarkenG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 8 MarkenG
- Verlängerung von Monopolen durch das Markenrecht? von RA Dr. Lars Jaeschke (Aufsatz)
Zur Frage eines zeitlich unbegrenzten Markenschutzes nach Ablauf des Patentschutzes dargestellt am Beispiel des Legosteins
JurPC Web-Dok. 183/2007, Abs. 1 - 42
über www.jurpc.de - § 8 MarkenG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- MarkenG
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Eintragungsverfahren
- § 37 (Prüfung auf absolute Schutzhindernisse)
- Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
- § 50 (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse)
- Kollektivmarken
- § 99 (Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 145 (Bußgeldvorschriften)
- Übergangsvorschriften
- § 156 (Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 22 (zu § 8 II Nr. 6)
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Die Grundlagen des Staates
- Art. 24 (zu § 8 II Nr. 6)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
- § 124 (Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen) (zu § 8 II Nr. 6)
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- § 8 I Nr. 1 (zu § 8 II Nr. 6)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Rechtsstellung
- § 6 (Wappen, Flaggen, Dienstsiegel) (zu § 8 II Nr. 6)
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